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Organisation von Ausbildungsveranstaltungen, gemeinsamen Reisen und Ausflugsfahrten
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Kein Reiseveranstalter werden
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Der Begriff des Reiseveranstalters ist gesetzlich nicht definiert. Nach ständiger Rechtsprechung gilt als Reiseveranstalter jeder, der mindestens zwei Hauptleistungen für eine Reise kombiniert und sie nach einem festgelegten Programm zu einem einheitlichen Preis (Pauschalpreis) anbietet.
Beispiele:
Kombination einer auswärtigen Ausbildungsmaßnahme mit Unterkunft/Verpflegung,
Tauchgangsbegleitung/Bereitstellung von Gerätschaft/Atemluft und Anreise,
Bootsausflug mit Anreise)
Auf eine Gewinn erzielende Absicht ( gewerbliche Tätigkeit ) kommt es dabei nicht an. Auch ein Tauchverein, ein Jugend- , Übungsleiter, Tauchlehrer, kann Reiseveranstalter sein.
Diesbezügliche Ausschlussvereinbarungen sind rechtlich unwirksam.
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Als Reiseveranstalter würde ich die volle Gewährleistung für alle zugesagten Leistungen ( siehe unten ) übernehmen.
Für den Reiseveranstalter besteht eine umfassende Informations-und Organisationspflicht nach der BGB- Info.Verordnung vom 2.1. 2002
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Diese Rechtsfolgen treten dann nicht ein, wenn ich als Organisator den Teilnehmern gegenüber unmissverständlich und ausdrücklich deutlich mache, dass das jeweilige Reiseangebot nur vermittelt wird, und dass ein anderer die Reise als eigene durchführt. Gemäß § 651 a Abs. 2 BGB sind nämlich alle Erklärungen, nur Verträge vermitteln zu wollen, unbeachtlich, wenn nach den sonstigen Umständen der Anschein begründet bleibt, dass der Erklärende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen doch in eigener Verantwortung erbringt. Dabei müssen sich alle Beteiligten; – der Jugend- bzw. Übungsleiter, Tauchlehrer als Organisator, die Jugendherberge, das Reisebüro; Tauchbasis vor Ort etc. als durchführendes Unternehmen sowie die Teilnehmer selbst – im Klaren sein, dass der Organisator im Auftrag und mit Vollmacht aller tätig wird. Dementsprechend ist in der Ausschreibung von Tauchausflügen, Ausbildungsreisen, Lehrgängen mit Übernachtungsangebot etc darauf zu achten, dass alle Leistungsangebote anderer getrennt und unter genauer Bezeichnung ausgewiesen werden. Dass man schließlich die Preise zusammenaddiert, wäre unschädlich. In gleicher Weise muss dann auch die Abrechnung erfolgen.
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Gewährleistungsansprüche der Teilnehmer bei Mängeln in der Durchführung der Reise
Jeder Reiseveranstalter ist verpflichtet seine Leistung so zu erbringen, dass sie die zugesagten Eigenschaften hat und keine Mängel aufweist. Ist dies dennoch der Fall, ist der Jugendleiter, Übungsleiter, Tauchlehrer erneut gefragt. Als Organisatoren müssen sie sich vertraut machen, welche Rechte für die Teilnehmer und natürlich für sich selbst wahrgenommen werden können und möglicherweise auch zur eigenen Schadensabwehr wahrgenommen werden müssen. Was ist zu tun, wenn der
Busunternehmer nicht zum zugesagten Termin vorfährt, in der Jugendherberge die bestellte Bettenzahl nicht frei ist, auf der Tauchbasis vor Ort der Kompressor ausfällt und so weiter ?
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Als wichtigstes ist zu beachten, dass alle Gewährleistungsansprüche in aller Regel erst dann geltend gemacht werden können, wenn dem Schuldner Gelegenheit zur Abhilfe gewährt wurde. Sie sollte mit einer genauen Frist vorgegeben werden. Erst wenn sie erfolglos verstreicht oder verweigert wird, kann ich selbst für Abhilfe sorgen und danach Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen
Die einzuräumende Frist muss angemessen sein .Das können .Minuten, Stunden, manchmal auch Tage sein. Es kommt auf alle Umstände des Einzelfalles an. Das Gesetz sieht aber auch vor, dass ich bei einer besonderen Interessenlage sofort handeln darf. Bei Veranstaltungen von nur kurzer Dauer wird man dieses besondere Interesse häufig unterstellen können.
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Weitere Gewährleistungsrechte sind:
Minderung des Preises
Kündigung wegen Mangels
Schadensersatz
Wird die Veranstaltung völlig vereitelt, kann auch wegen der nutzlos verbrachten Abwesenheit eine angemessene Entschädigung in Geld beansprucht werden. Dieser Anspruch steht auch Nichterwerbstätigen zu.
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Alle Ansprüche aus dem Reiserecht müssen innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Veranstaltung gegenüber dem Veranstalter- bzw. Leistungsträger geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist verfallen alle Ansprüche
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Natürlich müssen in einem späteren Streitfall vor Gericht die notwendigen Beweise erbracht werden. Dementsprechend ist schon beim Schadens-management an die Beweissicherung zu denken. Mängelprotokoll, Kopie des Abhilfeverlangens, Zeugenanschriften, Fotos etc. sind außerordentlich hilfreich.
Alle Rechte vorbehalten.

Haftung
Seit dem 1.1.2002 ist gem. § 309 Ziff. 7 BGB ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus einer auch nur fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit mittels eines schon vorformulierten Textes nicht mehr zulässig. Diese Einschränkung im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erklärt heute jeden vom Begünstigten durch Vertragsvorlagen vorbereiteten Vertrag auf Verzicht wegen eines Gesundheitsschadens für unwirksam. Im Tauchsport kann sich also niemand mehr mittels eines Formulars, Vordrucks oder ähnlichem von seiner zivilrechtlichen Verantwortung für schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers; der Gesundheit eines anderen frei zeichnen. Nicht einmal eine handschriftlich verfasste Freizeichnungsvorlage würde zu einem gültigen Haftungsausschluss führen.
Zulässig bleibt nach wie vor der individuell ausgehandelte Haftungsverzicht. Der aber setzt voraus, dass über einen Haftungsausschluss wegen Verletzung der o.a. Rechtsgüter gesprochen und verhandelt werden muss und das Verhandlungsergebnis dann zur Sicherung später notwendiger Beweise zu Papier gebracht werden sollte. Das lässt sich so kurz vor einem Tauchgang kaum bewerkstelligen und sollte, wenn wirklich gewollt, von längerer Hand vorbereitet sein. Ist das nicht möglich, bleibt noch der Weg, sich einen von dem Ausbildungs-, dem Prüfungskandidaten oder dem Tauchpartner selbst verfassten Haftungsverzicht aushändigen zu lassen. Wenige Worte können dafür schon genügen .Es muss nur deutlich zum Ausdruck kommen, dass der Unterzeichner auf Ersatzansprüche wegen schuldhaften Handelns des Ausbilders, Prüfers, Tauchpartners, Veranstalters etc. verzichtet. .Ein solcher Verzicht müsste sich nicht notwendigerweise auf einzelne Tauchgänge beschränken, könnte durchaus so offen abgefasst werden, dass er die zu umschreibenden Tauchaktivitäten ( Trainingsteilnahme, Tauchen innerhalb des Vereins, Urlaubsreise etc. ) möglichst umfassend und weitgehend mit einbezieht.
Die übliche Erkärung, dass eine gültige sportärztliche Tauchtauglichkeitsuntersuchung vorliegt und dass jemand an sich keine Anzeichen bemerkt hat, die gegen eine tauchsportliche Betätigung sprechen, kann auch weiterhin mittels Vordruck erteilt werden.
Gleiches gilt auch für den Ausschluss oder die Begrenzung der Haftung für Sach- oder Vermögensschäden, soweit diese nicht grob fahrlässig herbeigeführt wurden. Ein nur fahrlässig verursachter Sach- oder Vermögensschaden kann auch nach dem neuen Recht formularmäßig abbedungen werden.
Zum Haftungsverzicht Minderjähriger bedarf es immer der Einwilligung der Eltern.
Bei jeder Vereinbarung eines Haftungsausschlusses gilt indessen zu bedenken, dass diese auch den Ausschluss oder die Begrenzung von Versicherungsansprüchen zur Folge haben kann, nämlich insoweit, als diese Versicherungen Haftpflichttatbestände des Schadensverursachers abdecken sollen. Betroffen davon sind natürlich nicht die eigentlichen Tauchsportversicherungen. Jede Haftpflichtversicherung könnte sich indessen darauf berufen. Das wird von den Tauchpartnern nicht immer so gewollt sein.

Versicherungsschutz für Mitglieder
Tauchen ist ein sicherer Sport, wird er nach den Richtlinien des Verbandes Deutscher Sporttaucher e.V. - VDST - ausgeübt. Gleichwohl vermittelt die Mitgliedschaft in einem dem Tauchsport-Landesverband Niedersachsen e.V. angeschlossenen Verein Versicherungsschutz gegen eventuelle Risiken einer tauchsportlichen und vereinsaktiven Betätigung.
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SPORTVERSICHERUNG „GERLING“
Speziell aufs Tauchen ausgerichtet ist die Sportversicherung, welche für unsere Mitglieder über den Verband Deutscher Sporttaucher mit der Firma Gerling-Konzern, Köln abgeschlossen ist. Sie umfasst drei Risikobereiche mit folgenden Leistungen:
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Unfallversicherung
Leistungen für Unfälle, welche sich bei Veranstaltungen unserer Vereine, des VDST, des TLN sowie aber auch bei selbst organisierten Tauchgängen einzelner Mitglieder (so z. B. im Urlaub) ereignen. Eingeschlossen sind auch Dekompressionsunfälle. Leistungssummen in dieser Unfallversicherung für die Altersgruppen vom 16. bis um 65. Lebensjahr:
- bei Invalidität bis zu 45.000,00 Euro; bei Tod einer allein stehenden Person 5.000,00 Euro;
- bei Tod von Verheirateten und allein erziehenden Personen je nach Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder bis zu 15.000,00 Euro;
- Heilkosten 15.000,00 Euro;
- Bergungskosten 15.000,00 Euro.
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Haftpflichtversicherung
Deckungssumme je 1.000.000,- Euro pauschal für Person und Sachschäden.
Allerdings ist die Gesamtleistung des Gerlingkonzerns für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Doppelte vorstehender Deckungssumme beschränkt.
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Rechtsschutzversicherung
Die Deckungssumme beträgt 50.000,00 Euro je Versicherungsfall.
Haftpflicht- und Rechtschutzversicherung der Fa. Gerling sind subsidiär, d. h. sie greifen nur, soweit sich nicht aus anderen Versicherungen, insbesondere des Landessportbunds Niedersachsen Ansprüche ergeben.
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SPORTHILFE NIEDERSACHSEN
Zusätzlichen Versicherungsschutz gewährt die SPORTHILFE NIEDERSACHSEN.
Dies ist ein Versicherungsvertrag, den u. a. der Landessportbund Niedersachsen mit der ARAG Sportversicherung, Hannover abgeschlossen hat. Er deckt jedoch nur Risiken ab, die sich bei Veranstaltungen unserer Vereine oder aus einem ehrenamtlichen Einsatz für den Verein ergeben. Versichert in der ARAG Sportversicherung sind also nur die Schäden, die während des üblichen Sportbetriebes des Vereins (Schwimmbadtraining, Prüfungstauchgänge, Ausbildungslager etc.) entstehen sollten. Einzelunternehmungen von Mitgliedern genießen nur dann diesen Versicherungsschutz, sofern und soweit ihre Aktivitäten ausdrücklich vom Verein angeordnet worden sind. Diese Versicherung will in erster Linie den persönlichen Einsatz in und für die Vereine fördern. Entsprechend ist die Absicherung nicht nur auf Risiken aus dem eigentlichen Tauchbetrieb beschränkt. Jedweder Einsatz im Verein, z.B. Mitarbeit an Bauobjekten, Wartungen, Instandsetzungen, Hilfe bei Vereinsveranstaltungen,Vorstands-, Ausschuss-, Ausbildertätigkeit etc., fällt auch darunter. Das Leistungsprogramm der ARAG Sportversicherung ist umfangreich, jedoch sind die Anspruchsvoraussetzungen sehr differenziert.
Dazu die nachfolgende kleine Übersicht:
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Unfallversicherung
bei Tod einer allein stehenden Person 2.500,00 Euro; zu sätzlich pro versorgungspflichtigem Kind 1.500,00 Euro;
bei Invalidität je nach Invaliditätsgrad zwischen 25.000,00 Euro und 105.000,00 Euro.
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Haftpflicht
Deckungssumme für Personen und Sachschäden je Ereignis bis zu 1.000.000,00 Euro.
Interessant ist, dass auch gegenseitige Ersatzansprüche von Vereinsmitgliedern untereinander wegen Sachschadens darunter fallen können.
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Rechtsschutzversicherung
je Rechtsschutzfall bis 50.000,00 Euro.
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VDST-TAUCHERHOTLINE
Unter der Bezeichnung V D S T TAUCHERHOTLINE verbirgt sich eine Auslandsreiseversicherung mit einem speziell auf Taucherunfälle ausgerichteten medizinischen Beratungsdienst. Vertragspartner des VDST bei dieser Versicherung ist ab 2008 die Europa Krankenversicherung AG Köln. Jedes Mitglied kann bei einem Tauchunfall über diese HOTLINE einen 24-stündigen Bereitschaftsdienst erreichen. Die Telefonnummer dieser Hotline lautet seit Januar 2008:
+49 1805 660 560 oder +49 621 549 018 14
Über sie wird Kontakt mit einem Tauchmediziner hergestellt. Mittels einer Konferenzschaltung entscheidet ein Bereitschaftsdienst gemeinsam mit dem verunglückten Taucher, dem VDST-Tauchmediziner, dem behandelnden Arzt vor Ort über die weitere Behandlung, z.B. über eine mögliche Druckkammerbehandlung oder einen Rücktransport in die Heimat. Der Krankenversicherungsschutz erstreckt sich auf Auslandsaufenthalten bis zu einer Höchstdauer von 56 Tagen pro Reise, jedoch mit individueller Verlängerungsmöglichkeit. Er übernimmt die Behandlungskosten aller akuten Erkrankungen, also nicht nur die Erkrankungen als Folge eines Tauchunglücks, und die Kosten eines medizinisch notwendigen Rücktransportes. Besteht allerdings Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen oder einer anderen privaten Krankenversicherung etc., so ist die Fa. Europa Krankenversicherung nur für Aufwendungen leistungspflichtig, welche von den anderen Leistungsträgern nicht gedeckt sind.
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VGH-VERSICHERUNG
Diese Palette der Gruppenversicherungen ist durch eine weitere, zudem für die niedersächsische Sportvereine und deren Mitglieder prämienfreie UNFALL - und HAFTPFLICHT- Versicherung erweitert.
Für die Prämien dieses bei der Fa. VGH Versicherung, Hannover laufenden Versicherungsvertrages kommt das Land Niedersachsen auf. Haftpflicht- und unfallversichert. sind hierüber alle Bürgerinnen und Bürger mit Hauptwohnsitz in Niedersachsen, die im Bereich der Freizeitgestaltung in Sportvereinen unentgeltlich oder nur gegen Aufwandsentschädigung verantwortlich tätig sind und aus dieser Tätigkeit auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen auf Schadensersatz wegen Personen- oder Sachschäden in Anspruch genommen werden oder bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit einen Unfall erleiden.
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Die Haftpflichtversicherung ist bei Personen -und Sachschäden auf 2:000.000,00 Euro mit einer Selbstbeteiligung von 250,00 Euro begrenzt.
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In der Unfallversicherung sind für Bergungskosten bis zu 5.000,00 Euro, für den Todesfall 5.000,00 Euro und bei Invalidität je nach Grad der Beeinträchtigung bis zu 90.000,00 Euro vorgesehen. Diese Versicherung ist absolut subsidiär. Sie greift nur, wenn und soweit überhaupt kein anderer Versicherungsschutz besteht.
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HINWEISE
Alle Leistungen aus diesen Versicherungen stehen den eingeschriebenen Mitgliedern zu. Unsere Vereine sind ihrerseits Mitglied des VDST und des Landessportbundes Niedersachsen, damit auch am Beitragsaufkommen für diese Versicherungen beteiligt. Nichtmitglieder, auch Familienangehörige oder Lebenspartner, sind hierüber nicht versichert.
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ZUSAMMENFASSUNG
Diese Kurzübersicht will nur eine schnelle und leicht verständliche Information geben. Ob bei Eintritt eines Schadens eine Versicherungsleistung tatsächlich beansprucht werden kann, wird im Einzelfall nur an Hand des konkreten Schadensereignisses beurteilt werden können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass allgemeine und besondere Versicherungsbedingungen im privaten Versicherungswesen eine Vielzahl von Einschränkungen und Versicherungsausschlüssen vorsehen.
Für weitere Auskünfte nachfolgende Anschriften:
ARAG Sportversicherung
30169 Hannover, Ferdinand-Wilhelm Fricke-Weg 10
Tel: 0511/1268-5200 – Fax:0511/1268-5225
eMail:
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In Vertretung der Fa. Gerling
Gerling Firmen-und Privatservice GmbH Vertriebszentrum Südwest
55118 Mainz, 117er Ehrenhof
Tel: 06131/615-181 – Fax:06131/615-193
eMail:
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VGH Versicherungen
Tel: 0511/3622868
Internet: www.freiwilligenserver.de

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